Hintergrund: Die Chemikalien-Verbotsverordnung fordert für Inverkehrbringer von Stoffen und Zubereitungen (ohne Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel), die nach der Gefahrstoffverordnung als - giftig (T) oder sehr giftig (T+); Ausnahme: Ottokraftstoffe - brandfördernd (O); Ausnahme: D ... mehr
Um alle Funktionen dieser Seite zu nutzen, aktivieren Sie bitte die Cookies in Ihrem Browser.
