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Atomgesetz (Deutschland)



Das deutsche Atomgesetz (AtG) vom 23. Dezember 1959 (neugefasst durch Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. August 2005) trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1960 in Kraft, die Paragraphen 40 bis 52 jedoch in Berlin erst am 20. Oktober 1961.

Die Gesetzesmaterie lässt sich im weitesten Sinne dem besonderen Verwaltungsrecht oder genauer dem Umweltrecht zuordnen.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die friedliche Verwendung
der Kernenergie und den Schutz
gegen ihre Gefahren
Kurztitel: Atomgesetz
Abkürzung: AtG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 751-1
Ursprüngliche Fassung vom:23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1960
Neubekanntmachung vom: 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565)
Letzte Änderung durch: Art. 161 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2426)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006
(Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die eigentliche Gesetzesbezeichnung lautet: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren, kurz Atomgesetz.

Es beinhaltet die Grundlagen für die Genehmigung von Atomanlagen jeglicher Art. Insbesondere liefert es den Rahmen zur geordneten Beendigung des Betriebs ortfester kerntechnischer Anlagen, siehe Atomausstieg.

Das AtG gliedert sich in insgesamt sechs Abschnitte:

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Überwachungsvorschriften
  3. Verwaltungsbehörden
  4. Haftungsvorschriften
  5. Bußgeldvorschriften
  6. Schlussvorschriften
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Atomgesetz_(Deutschland) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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