27.03.2013: Das EU-Schnellwarnsystem für gefährliche Verbraucherprodukte RAPEX wurde eingeführt, damit die Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und die EU-Kommission schnell und effizient Informationen über gesundheitsgefährdende Bedarfsgegenstände oder Kosmetika austauschen können, die auf dem europäischen Markt vertrieben werden. Allerdings sind die Kriterien, ab wann ein „ernstzunehmendes Risiko“ besteht und eine RAPEXMeldung von den Mitgliedsstaaten auszulösen ist, nicht befriedigend definiert. Die bestehenden Leitlinien unterscheiden nicht zwischen der Bewertung von kurzfristigen Risiken wie Verletzungen durch Brand, Explosion, Stromschläge oder Fremdstoffe und mittel- und langfristigen Risiken, die durch mikrobiologische Belastungen oder chemische Stoffe ausgelöst werden können.
Aus Sicht des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) werden die „ernsten gesundheitlichen Risiken“, die durch chemische Inhaltsstoffe in Bedarfsgegenständen oder Kosmetika ausgelöst werden können, bislang mit dem RAPEX-System nicht angemessen erfasst. Das BfR empfiehlt daher eine Anpassung des Leitfadens für RAPEX-Meldungen an die Spezifika der Bewertung von chemischen Risiken bei Verbraucherprodukten.
Im Folgenden hat das BfR sich zu wesentlichen Aspekten für die einheitliche Bewertung der Gesundheitsrisiken durch chemische Stoffe in Produkten geäußert. Aus Sicht des BfR sollten die dafür zu erstellenden gesundheitlichen Risikobewertungen folgende Punkte berücksichtigen: das Gefährdungspotenzial des Stoffes, die mögliche Schadensschwere und eine Expositionsabschätzung, d.h. in welchem Maße Verbraucher mit einem Stoff durch das zu beanstandende Produkt in Kontakt kommen. Die erstellten Risikobewertungen sollten weiterhin in einer Datenbank, auf die alle Mitgliedsstaaten Zugriff haben, veröffentlicht werden, um so als Entscheidungsgrundlage für ähnliche Fälle herangezogen werden zu können.