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06.05.2013: Die EU-Verordnung REACH verpflichtet Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen, diese zu registrieren. Aber bei vielen Registrierungsdossiers, die bislang bei der europäischen Chemikalienagentur ECHA eingegangen sind, ist die Qualität der Daten unzureichend. TÜV SÜD zeigt im Rahmen seiner Mittelstandsinitiative auf, welche Fehler unbedingt vermieden werden sollten.

Ab Juni 2013 steigen viele Unternehmen aktiv in die dritte Registrierungsphase für Produktionsmengen ab einer Jahrestonne ein, die insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen relevant sind. „Die Registrierungsdossiers müssen unter anderem umfangreiche Informationen zu den Stoffeigenschaften und ihrem Gefahren- und Risikopotenzial enthalten“, sagt Dr. Dieter Reiml, REACH-Experte bei der TÜV SÜD Industrie Service GmbH. Bei unzureichender Datenqualität kann sogar der Entzug der Registrierungsnummer drohen, womit die Chemikalie nicht mehr gehandelt werden darf. Die 7 häufigsten Fehler in der Praxis sind…

1.    …die SIEF-Kommunikation zur Stoffidentität nicht zu beachten.

Im „Substance Information Exchange Forum" (SIEF) werden virtuell wichtige Informationen zur Registrierung eines Stoffs ausgetauscht. Immer wieder wird die Kommunikation nicht genau genug verfolgt. Dadurch wird mitunter der falsche Stoff registriert, wodurch die Registrierung ungültig ist.

2.    …die SIEF-Kommunikation zur Stoffverwendung nicht zu beachten.

Wenn der Stoff nicht wie in der Registrierung angegeben verwendet wird, muss entweder ein eigener Stoffsicherheitsbericht erstellt oder auf die Verwendung verzichtet werden.

3.    …die Guidance-Documents dem Gesetzestext vorzuziehen.

Nur die REACH-Verordnung selbst ist rechtsverbindlich. Die „Guidance Documents“ der ECHA sind eine wichtige Hilfestellung. Die Dossiers müssen aber konform mit dem Gesetzestext sein. Auch für das Verständnis des „Systems“ REACH ist der Gesetzestext unerlässlich.

4.    …Meldungen in der REACH-IT zu übersehen.

Nach dem Einreichen des Registrierungsdossiers, sollte der virtuelle Posteingang von REACH-IT durchgesehen werden. Da die ECHA nur über dieses EDV-System kommuniziert, sind nur darüber wichtige Informationen – beispielsweise zur eigenen Registrierung – zugänglich.

5.    …Folgeverpflichtungen nicht nachzukommen.

Alle Dossiers sind auch nach der erfolgreichen Registrierung auf dem neuesten Stand zu halten (§ 22 REACH-Verordnung). Das gilt auch für Maßnahmen zum Risikomanagement, die dauerhaft eingehalten und kommuniziert werden müssen.

6.    …REACH auf die Registrierung zu beschränken.

Die Verordnung zielt auch auf die Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen. Daraus ergeben sich aber weitere Verpflichtungen und Geschäftsrisiken in der Lieferkette. Das betrifft beispielsweise die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter, SVHC (Substances of Very High Concern) oder Meldungen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA. Auch ist die REACH-Verordnung eng mit der CLP-Verordnung (GHS) verzahnt.

7.    …sich zu spät mit REACH und seinen Auswirkungen zu befassen.

Die letzte Frist endet zwar erst 2018. Weil die REACH-Anforderungen aber umfangreich und komplex sind, können sie insbesondere bei KMU wichtige Kapazitäten binden. Die sinnvolle und vorausschauende Auslegung der Verordnung kann hier nicht selten wettbewerbs- und sogar existenzrelevant werden.
Die Mittelstandinitiative von TÜV SÜD sichert als spezieller REACH-Service für KMU eine fristgerechte, wirtschaftliche und erfolgreiche Registrierung von chemischen Stoffen. Üblicherweise sind KMU Co-Registranten. Für diese managed TÜV SÜD die Einreichung des Registrierungsdossiers. Es entfällt bspw. die eigene zeitintensive Einarbeitung in IUCLID und REACH-IT sowie die kontinuierliche Pflege dieser EDV-Systeme.

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