Deutsche Grenzen für Arsen und Quecksilber in Spielzeug bleiben

21.05.2013 - Luxemburg

(dpa) - Deutschland muss vorerst nicht erlauben, dass in Kinderspielzeug gemäß einer EU-Richtlinie mehr Arsen, Quecksilber und andere Gifte enthalten sind als bisher. Dies hat der Präsident des erstinstanzlichen EU-Gerichts beim Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg entschieden. Die EU-Kommission müsse die Beibehaltung der strengeren, deutschen Grenzwerte dulden, bis das Gericht eine endgültige Entscheidung getroffen habe.

Die EU hatte 2009 in einer Spielzeugrichtlinie die Grenzwerte für Blei, Barium, Antimon, Arsen und Quecksilber in Kinderspielzeug gelockert. Deutschland hatte gegen diesen Beschluss gestimmt und anschließend bei der Kommission beantragt, die nationalen Grenzwerte beibehalten zu dürfen. Dies hatte die Kommission bis zum 21. Juli 2013 für Barium und Blei erlaubt, für die anderen Gifte Antimon, Arsen und Quecksilber jedoch abgelehnt. Gegen diese Entscheidung der Kommission hatte Deutschland beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung eingereicht und eine einstweilige Anordnung beantragt, um die alten Werte weiterhin anwenden zu dürfen.

In der deutschen Klage heißt es, durch die neue Richtlinie werde die Menge des erlaubten Bleis in abschabbarem Kinderspielzeug von bisher 90 auf 160 mg/kg (Milligramm pro Kilo) erhöht. Bei Arsen gebe es eine Steigerung von 25 auf 47, bei Quecksilber von 60 auf 94 und bei Antimon von 60 auf 560 mg/kg. Bei Barium sind sogar statt 1000 nun 56 000 mg/kg erlaubt.

Der Präsident des Gerichts stellte in seinem Beschluss fest, Deutschland habe «sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Notwendigkeit» der einstweiligen Anordnung dargetan und die Dringlichkeit dieser Anordnung nachgewiesen. Das Interesse Deutschlands an der vorläufigen Beibehaltung seiner Grenzwerte überwiege das Interesse der Kommission an einer Abweisung des Eilantrags.

Der Gerichtspräsident wies darauf hin, der Streit zwischen der EU-Kommission und der deutschen Regierung um die richtigen Grenzwerte werfe «hochtechnische und komplexe Fragen» auf. Diese könnten auf den ersten Blick nicht für irrelevant erklärt werden. Sie bedürften vielmehr «einer vertieften Prüfung». Deshalb müsse die Kommission des Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abwarten.

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