Neue Chemikalien-Sanktionsverordnung
Erweiterte Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße gegen REACH-Pflichten
Art. 5 der ChemSanktionsV regelt die Straftatbestände bezüglich Beschränkungen, Art. 6 der ChemSanktionsV listet die verschiedenen Einzeltatbestände auf, die als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen belegt werden können. Bei den Ordnungswidrigkeiten geht es z.B. um Verstöße gegen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur, gegen verschiedene Pflichten in der Lieferkette (Sicherheitsdatenblatt, nachgeschalteter Anwender) und gegen Auskunftspflichten gegenüber Kunden zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Produkten.
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