Beschränkung krebserzeugender PAK in Verbraucherprodukten

EU-Kommission setzt deutschen Vorschlag um

31.01.2014 - Deutschland

Die Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2013 die von Deutschland initiierte Beschränkung krebserzeugender polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) in Verbraucherprodukten in eine verbindliche Rechtsnorm umgesetzt. Nach der Verordnung (EU) 1272/2013 dürfen ab Dezember 2015 Erzeugnisse nicht mehr für die allgemeine Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden, wenn sie Teile enthalten, die bei normaler Verwendung mit der Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen und deren Gehalt an bestimmten, als krebserzeugend eingestuften PAK einen vorgegebenen Grenzwert überschreitet. „Dies ist ein großer Erfolg für den Verbraucherschutz in Europa“, sagt BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel, „mit Hilfe dieser Verordnung wird der Kontakt von Verbrauchern mit diesen krebserzeugenden Stoffen signifikant reduziert“.

Für Erzeugnisse wie z. B. Sport- und Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Bekleidung oder Armbänder beträgt der Grenzwert 1 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) für jede einzelne PAK-Verbindung. Für Spielzeug und Artikel für Kleinkinder oder Säuglinge wurde ein niedrigerer Wert von 0,5 mg/kg festgelegt. Diese Grenzwerte gelten zukünftig verbindlich für alle Verbraucherprodukte, die in der EU vermarktet werden.

Die Beschränkung von PAK in Verbraucherprodukten ist ein großer Erfolg der europäischen Chemikalienverordnung REACH („Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“), die die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Stoffen in der Europäischen Union regelt. REACH beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller und Verwender von Chemikalien sicher stellen müssen, dass die von ihnen produzierten oder vertriebenen Stoffe nicht schädlich für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sind.

In einer Risikobewertung aus dem Jahre 2010 hatte das BfR für zahlreiche Verbraucherprodukte eine gesundheitlich bedenkliche Belastung mit krebserzeugenden PAK aufgezeigt. Gleichzeitig wiesen aber auch viele Produkte vergleichsweise geringe PAK-Gehalte auf. Dies zeigte, dass prinzipiell der Einsatz PAK-armer Materialien in Verbraucherprodukten möglich ist. Da hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung der betreffenden PAK keine unbedenkliche Dosis abgeleitet werden kann, sprach sich das BfR dafür aus, die Belastung von Verbrauchern durch PAK auf das niedrigste vernünftigerweise realisierbare Niveau zu senken. Die deutschen Behörden (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Umweltbundesamt (UBA) und BfR) reichten bei der Europäischen Kommission einen gemeinsamen Beschränkungsvorschlag unter REACH ein.

Auch wenn die Entscheidung der Europäischen Kommission diesen Vorschlag Deutschlands nicht in vollem Umfang berücksichtigt, begrüßt das BfR, dass für Spielzeug und Kleinkinderartikel ein niedrigerer Grenzwert als für die übrigen Produkte festgelegt wurde. Die Europäische Kommission wird die genannten Grenzwerte in vier Jahren erneut überprüfen.

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