PAK in Kinderprodukten trotz Grenzwert präsent

Am 27. Dezember 2015 tritt die gesetzliche Regelung in Kraft

21.12.2015 - Deutschland

In Accessoires und Kleidung für Kinder werden immer noch Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nachgewiesen. Einige von denen sind als krebserregend eingestuft. Das ist das Ergebnis einer Stichproben-Untersuchung der Prüforganisation DEKRA an Kinderprodukten wie Gummistiefeln, Ohrenschützern, Handschuhen und Hausschuhen. Die gemessenen Konzentrationen lagen aber unter dem neuen Grenzwert, der am 27. Dezember 2015 erstmals in Kraft tritt.

DEKRA

DEKRA Labor

DEKRA hat aus Marktforschungsgründen 13 zufällig ausgewählte und anonymisierte Produkte für Kinder im eigenen Chemielabor einer Analyse auf PAK unterzogen. Es handelte sich um Produkte, die aufgrund der Herstellung und der verwendeten Materialen typischerweise PAK enthalten könnten.

Ergebnis:

  • In allen Artikeln wurden PAK-Substanzen nachgewiesen.
  • In zwei Proben wurden krebserregende PAK nachgewiesen, für die die neuen Grenzwerte gemäß der REACH VO (EG) 1907/2006 Anhang XVII gelten. Die Konzentrationen lagen jedoch unter dem Grenzwert von 1 mg/kg.
  • Fünf Produkte hätten aufgrund der PAK-Befunde die strengeren Anforderungen für ein GS-Zeichen nicht erfüllt.

„Die Ergebnisse lassen vermuten, dass es der Industrie und den Importeuren offensichtlich gelungen ist, während der Übergangsfrist ihre Fertigungsverfahren und ihre Lieferketten auf den neuen Grenzwert auszurichten“, sagt Dr. Magdalena Krause, Chemikerin im DEKRA Labor in Stuttgart. PAK sind vor allem dann bedenklich, wenn direkter Hautkontakt zum Material besteht.

Die gemessenen Summen-Konzentrationen an PAK lagen bei den DEKRA Tests zwischen 0,5 und 8,9 mg/kg. Verbraucherprodukte dürfen vom 27. Dezember an nur noch 1 mg/kg eines von acht krebserregenden PAK enthalten. Bei Spielzeug und Babyartikeln liegt der Grenzwert sogar bei 0,5 mg/kg.

PAK gelten als potenziell krebserregend. Sie kommen als Verunreinigung beispielsweise in Weichmacherölen oder Industrieruß vor und sind häufig in Kunststoff- und Gummiteilen zu finden. Bislang gab es nur Grenzwerte für die PAK-Substanzen bei der Vergabe des GS-Zeichens oder als Handelsempfehlung. Acht PAK-Verbindungen wurden schließlich offiziell in den Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen, in dem europaweit Verbote und Beschränkungen bestimmter Stoffe in Erzeugnissen geregelt sind. Betroffen sind Konsumgüter mit zugänglichen Kunststoff- oder Gummiteilen. Genannt werden beispielsweise Sportgeräte, Haushaltsgeräte, Laufhilfen, Werkzeuge für den Privatgebrauch, Bekleidung und Schuhe sowie Arm- und Stirnbänder.

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