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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße



Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR, von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) enthält besondere Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut.

Das ADR wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Anleitung der UNECE beschlossen und ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Zu den Unterzeichnerstaaten gehörten unter anderem Frankreich und Deutschland. Wirksam wurde das ADR zunächst durch Umsetzung in das jeweilige nationale Recht.

Heute sind alle EU-Staaten auch ADR-Unterzeichner, das ADR ist durch eine EU-Verordnung rechtsgültig.

Das ADR regelt unter anderem

  • die Einstufung der zu transportierenden Güter als Gefahrgut und die zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen
  • Bezettelung (Kennzeichnung) und Dokumentation wie Beförderungspapier und schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) eines Gefahrguttransports
  • den Bau von Behältern, Tanks, Fahrzeugen für Gefahrguttransporte
  • Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR
  • multimodale Gefahrguttransporte (Straße - Zug, Schiff oder Flugzeug)

Das ADR fordert unter anderem, dass

  • der Fahrer in vielen Fällen einen Gefahrgutführerschein besitzen muss
  • alle am Umschlag und Transport Beteiligten Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen müssen
  • die Unternehmen, die Gefahrgüter befördern, einen Gefahrgutbeauftragten haben müssen.

Das ADR wird alle zwei Jahre an die neuesten technischen und juristischen Erkenntnisse angepasst.

Inhaltsverzeichnis

Aufbau des ADR

Das ADR wird in 9 Teile aufgeteilt:

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Klassifizierung
  3. Verzeichnis der gefährlichen Güter, sowie Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von, in Mengen verpackten, gefährlichen Gütern
  4. Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks
  5. Vorschriften für den Versand
  6. Bau- sowie Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks
  7. Vorschriften für die Beförderung, Handhabung sowie Be- und Entladung
  8. Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
  9. Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

Persönliche Schutzausrüstung

Diese ist in den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) angeführt. Zur persönlichen Schutzausrüstung können unter anderm gehören:

  • Schutzbrille (Standard)
  • Augenspülflasche (Standard)
  • Sicherheitsschuhe (Standard)
  • Handschuhe (Standard)
  • Sicherheitskleidung (Standard)
  • Warnweste
  • Weitere Schutzausrüstung je nach Stoff laut schriftlichen Weisungen.

Fahrzeug

Das Fahrzeug muss häufig für die Gefahrgutbeförderung zugelassen sein (Tankfahrzeuge und Fahrzeuge für den Transport von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff) und

  • Zwei Feuerlöscher (Prüfpflichtig) besitzen (nach den nationalen Vorschriften des Zulassungsstaates des Kfz; bis 31. Dezember 2007 6 kg Feuerlöscher für Ladungsbrandbekämpfung, 2 kg Feuerlöscher für Motorbrandbekämpfung - ADR 1.6.5.6 Übergangsvorschriften)
  • Zwei selbststehende, reflektierende Warnzeichen (zwei Blinklichter oder zwei Warndreiecke oder zwei Pylone - Verkehrswarnleitkegel)
  • Keile, passend zur Fahrzeugmasse und zum Raddurchmesser (für Zugmaschine und wenn Vorhanden für Anhänger oder Auflieger)
  • je eine Handleuchte für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (mit Kunststoffoberfläche)
  • Warntafeln (vorne und hinten)
  • u. U. Gefahrenzettel rechts und links sowie am Heck des Fahrzeugs....

Vertragsstaaten

Dem ADR sind beigetreten:
Albanien, Aserbeidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland und Zypern.

Siehe auch

Gegenstücke zum ADR für andere Beförderungsarten

Die Gegenstücke des ADR für die anderen Beförderungsarten heißen:

  • RID für den Schienenverkehr
  • IMDG-Code für die Seeschifffahrt
  • ADN für die Nutzung von Wasserstraßen
  • ICAO-TI für die Luftfahrt

Quellen

  • United Nations Economic Commission for Europe, Das ADR in der gültigen Fassung (Inhaltsverzeichnis englisch, Links auf PDF-Webdokumente)
  • Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Das ADR in der gültigen Fassung zum Download
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Europäisches_Übereinkommen_über_die_internationale_Beförderung_gefährlicher_Güter_auf_der_Straße aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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