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DDT-Gesetz



Das Gesetz über den Verkehr mit DDT (auch DDT-Gesetz genannt) wurde 1972 in der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet. Anlass für das umfassende Verbot des DDT war die Wahrnehmung von Umweltschäden, wie etwa der Rückgang von Greifvögeln, welche man auf die Wirkung dieses Pestizids zurückführte.

Nach dem DDT-Gesetz war es verboten DDT und seine Isomeren herzustellen, einzuführen, auszuführen, in den Verkehr zu bringen, zu erwerben und anzuwenden. Nur in besonderen Einzelfällen durfte das Bundesgesundheitsamt Ausnahmen von diesem Verbot erlassen.

Mit dem 2. Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes vom 25. Juli 1994 wurde das DDT-Gesetz vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1385) aufgehoben. Die dort enthaltenen Regelungen, soweit sie die Verbote des in den Verkehrbringens betrafen, wurden in den Anhang Abschnitt 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung und soweit sie Herstellungs- und Verwendungsverbote betrafen, in den Anhang IV Nr. 20 der Gefahrstoffverordnung überführt (Art. 3 und Art. 4 Nr. 11 des 2. Änderungsgesetzes).

Der Grund für die Aufhebung des DDT-Gesetzes bzw. die Überführung seiner Inhalte in die Chemikalien-Verbotsverordnung und Gefahrstoffverordnung war eine Bereinigung der Rechtslage. Das DDT-Gesetz war das erste umfassende Verbot für Umweltchemikalien. Im Unterschied zu den späteren chemikaliengesetzlichen Regelungen war es noch als Einzelgesetz verabschiedet worden. Seit dem Chemikaliengesetz können derartige Regelungen aufgrund von § 17 ChemG erlassen werden, ebenso nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.

Quellen

  • Bundestags-Drucksache 12/7136
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