EU-Geldbuße gegen Hoechst AG in Zusammenhang mit Celanese Sorbate-Geschäft

08.10.2003

Kronberg im Taunus - In einer Entscheidung vom 1. Oktober 2003 zu wettbewerbswidrigen Absprachen in der Sorbate-Industrie kam die EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass die Hoechst AG und andere Hersteller zwischen 1979 und 1996 ein Kartell gebildet hatten. Die Hoechst AG wurde in diesem Zusammenhang zu einer Geldbuße von 99 Millionen Euro verurteilt.

In dem Abspaltungsvertrag zwischen der Hoechst AG und der Celanese AG wurde vereinbart, dass die Celanese AG, die das Sorbate-Geschäft von Hoechst im Zuge der im Oktober 1999 vollzogenen Abspaltung erhalten hatte, mit dieser Angelegenheit zusammenhängende Verpflichtungen übernimmt. Zugleich verpflichtete sich aber die Hoechst AG, Celanese für 80 Prozent der aus solchen Verbindlichkeiten resultierenden Zahlungen zu entschädigen.

Die Celanese AG und die Hoechst AG prüfen gegenwärtig die Entscheidung der EU-Kommission. Es ist möglich, dass gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wird.

Wie im Celanese Geschäftsbericht 2002 auf Form 20-F dargestellt, werden nach den US-Bilanzierungsrichtlinien Aufwendungen in Zusammenhang mit diesem Fall ohne Berücksichtigung der Erstattungen durch Hoechst gebucht. Die Erstattungen werden direkt im Eigenkapital als Kapitalerhöhung verbucht.

Vor dem Hintergrund dieser Bilanzierungsmethode und der zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Rückstellungen von 25 Millionen Euro erwartet Celanese im 3. Quartal 2003 Aufwendungen von 74 Millionen Euro und zugleich eine Kapitalerhöhung von 80 Prozent der Aufwendungen. Celanese wird daher im 3. Quartal voraussichtlich einen Nettoverlust verbuchen. Die Zahlung der Geldbuße wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und bei Celanese zu einem Liquiditätsabfluss von etwa 20 Millionen Euro führen. Die Höhe der Zahlung ist davon abhängig, ob ein Rechtsmittelverfahren mit Erfolg durchgeführt wird. Die den US-Bilanzierungsrichtlinien folgende bilanzielle Erfassung dieses Vorgangs wird die Fähigkeit der Celanese AG zur Dividendenzahlung nicht beinträchtigen.

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