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Tunnelbeschränkungscode



Inhaltsverzeichnis

Teil der ADR

Der Tunnelbeschränkungscode ist seit Veröffentlichung der ADR 2007 Bestandteil dieser und unter Kapitel 8.6 aufzufinden. Zusätzlich wird im Kapitel 3.2 (Tabelle A) des ADR jedem Stoff ein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet. Dort steht dieser in Spalte 15 der Tabelle, in Klammern, unter der jeweiligen Beförderungskategorie.

Sinn und Zweck des Tunnelbeschränkungscodes (TBC)

Da es in der Vergangenheit immer wieder zu gefährlichen Unfällen in Tunneln (z.B. im Tauerntunnel) kam, werden Tunnel in insgesamt fünf Kategorien (A-E) aufgeteilt und durch das Verbotszeichen 261 der StVO beschränkt.

  • siehe auch Beispiele für Tunnelsicherheit

TUNNELKATEGORIE

Generell gilt, je höher die Tunnel-Kategorie, desto höher die Beschränkung. Die Beschränkung wird bei allen Kategorien außer A durch ein Zusatzschild zum Verbotszeichen 261 angezeigt.

A keine Beschränkung für gefährliche Güter
B Durchfahrtsverbot mit gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können
C gleiche Einschränkung wie bei B plus gefährliche Güter, die zu einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können
D entspricht C zusätzlich gefährlicher Güter, die zu einem großen Brand führen können
E Durchfahrtsverbot für alle gefährlichen Güter, mit Ausnahmen von UN2919, UN3291 und UN3373

Stufen des Tunnelbeschränkungscodes

TBC der Gesamtladung Beschränkung
B Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. B, C, D und E
B1000C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. B wenn die ges. Nettoexplosivmasse pro Beförderungseinheit größer als 1.000 kg ist;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. C, D und E

B1D bei Beförderung in Tanks ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. B sowie C, sonst D und E verboten.
B1E bei Beförderung in Tanks ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. B, C und D, sonst Tunnel der Kat. E verboten
C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. C, D und E
C5000D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. C wenn die ges. Nettoexplosivmasse pro Beförderungseinheit größer als 5.000 kg ist;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. D und E

C1D bei Nutzung von Tank für die Beförderung ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. C verboten, sonst generell für Tunnel der Kat. D und E
C1E bei Nutzung von Tank für die Beförderung ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. C und D verboten, sonst generell für Tunnel der Kat. E
D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. D und E
D1E Verbot der Durchfahrt von Tunnel der Kat. D, bei Transport in Tanks oder in loser Schüttung, sowie generelles Durchfahrtverbot von Tunnel der Kat. E
E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. E
ohne Durchfahrt freigegeben (bei Gefahrgütern von UN-Nr. 2919 und 3331 können Beschränkungen, hinsichtlich der Nutzung, gemäß Unterabschnitt 1.7.4.2 gelten)
 
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