Mit einem my.chemie.de-Account haben Sie immer alles im Überblick - und können sich Ihre eigene Website und Ihren individuellen Newsletter konfigurieren.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR, von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) enthält besondere Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut.
Das ADR wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Anleitung der UNECE beschlossen und ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Zu den Unterzeichnerstaaten gehörten unter anderem Frankreich und Deutschland. Wirksam wurde das ADR zunächst durch Umsetzung in das jeweilige nationale Recht.
Heute sind alle EU-Staaten auch ADR-Unterzeichner, das ADR ist durch eine EU-Verordnung rechtsgültig.
Das ADR regelt unter anderem
die Einstufung der zu transportierenden Güter als Gefahrgut und die zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen
Bezettelung (Kennzeichnung) und Dokumentation wie Beförderungspapier und schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) eines Gefahrguttransports
den Bau von Behältern, Tanks, Fahrzeugen für Gefahrguttransporte
Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR
multimodale Gefahrguttransporte (Straße - Zug, Schiff oder Flugzeug)
Verzeichnis der gefährlichen Güter, sowie Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von, in Mengen verpackten, gefährlichen Gütern
Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks
Vorschriften für den Versand
Bau- sowie Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks
Vorschriften für die Beförderung, Handhabung sowie Be- und Entladung
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge
Persönliche Schutzausrüstung
Diese ist in den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) angeführt. Zur persönlichen Schutzausrüstung können unter anderm gehören:
Schutzbrille (Standard)
Augenspülflasche (Standard)
Sicherheitsschuhe (Standard)
Handschuhe (Standard)
Sicherheitskleidung (Standard)
Warnweste
Weitere Schutzausrüstung je nach Stoff laut schriftlichen Weisungen.
Fahrzeug
Das Fahrzeug muss häufig für die Gefahrgutbeförderung zugelassen sein (Tankfahrzeuge und Fahrzeuge für den Transport von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff) und
Zwei Feuerlöscher (Prüfpflichtig) besitzen (nach den nationalen Vorschriften des Zulassungsstaates des Kfz; bis 31. Dezember 2007 6 kg Feuerlöscher für Ladungsbrandbekämpfung, 2 kg Feuerlöscher für Motorbrandbekämpfung - ADR 1.6.5.6 Übergangsvorschriften)
Zwei selbststehende, reflektierende Warnzeichen (zwei Blinklichter oder zwei Warndreiecke oder zwei Pylone - Verkehrswarnleitkegel)
Keile, passend zur Fahrzeugmasse und zum Raddurchmesser (für Zugmaschine und wenn Vorhanden für Anhänger oder Auflieger)
je eine Handleuchte für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (mit Kunststoffoberfläche)
Warntafeln (vorne und hinten)
u. U. Gefahrenzettel rechts und links sowie am Heck des Fahrzeugs....
Vertragsstaaten
Dem ADR sind beigetreten:
Albanien, Aserbeidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland und Zypern.