Strenge Vorgaben und Verbote für Frackingtechnologie in Deutschland
Hendricks begrüßt Bundesratsvotum für Fracking-Gesetze
Unkonventionelle Fracking-Vorhaben werden in Deutschland verboten. Lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken können die Bundesländer - um die bestehenden Kenntnislücken zu schließen - bundesweit maximal vier Erprobungsmaßnahmen im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zulassen. Dafür sind strenge Bedingungen vorgesehen. Konventionelle Fracking-Vorhaben, die in Deutschland seit den 1960er Jahren in anderen Gesteinsarten vorgenommen werden, lassen sich zukünftig nur noch nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausführen. Daran muss die Öffentlichkeit beteiligt werden. Alle Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Wasserbehörden. Dies gilt für alle Maßnahmen, die beim Fracking erfolgen können sowie für die Entsorgung des Rückflusses und des sogenannten Lagerstättenwassers, das aus der Tiefe gefördert wird. Rückfluss und Lagerstättenwasser ist sicher zu entsorgen. Der Bundesrat stellt klar, dass hierbei der Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts gilt. In Naturschutzgebieten und Naturparken wird Fracking verboten. Das gilt gleichermaßen für Wasserschutzgebiete und weitere sensible Gebiete, z.B. an Seen und Flüssen, aus denen Trinkwasser gewonnen wird. Stoffe, die die Gewinnung von Trinkwasser gefährden könnten, sind beim Fracking nicht mehr erlaubt.
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