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Wasserrohrbruch



  Ein Wasserrohrbruch bezeichnet die Beschädigung am Rohr einer (Ab-)Wasserleitung, die zu einem unkontrollierten Austritt von (Ab-)Wasser führt.

Inhaltsverzeichnis

Ursachen

Die Ursachen für einen Wasserrohrbruch:

  • hauptsächlich Frost, führt nach dem Auftauen zu Wasserschäden
  • Material- oder Herstellungsfehlern in den Wasserleitungsrohren
  • Druckstoß
  • starke Korrosion
  • Materialermüdung
  • bersten, in Straßennähe unterirdisch verlegte Leitungen können durch den langjährigen und immer stärker werdenden Straßenverkehr mürbe werden und bersten
  • durch unvorsichtige Bauarbeiten (im Tiefbau, wie auch im Hausbau), z. B. bei unbekannter Lage der Leitungen.[1]

Risiken und Folgen

Große Brüche führen primär zu Wasserschäden (Schäden durch die schiere Wassermenge), kleine Bruchstellen aber zu Feuchtigkeitschäden (Schäden durch die korrosive und biophile Wirkung des Wassers)

Im häuslichen Bereich

Wenn das Rohr Teil eines Gebäudes ist, werden bei dieser Art Schadensfall häufig die Räumlichkeiten unterhalb des Rohrbruchs in Mitleidenschaft gezogen. Neben schweren Tropfwasserschäden am Hausrat bei großen Brüchen sind insbesondere Stockflecken durch Schimmelbildung (mit folgenden gesundheitlichen Belastungen) und Gebäudeschäden – vom Abblättern der Farbe bis zu Holzfäule oder Schäden an Betonbauwerken – durch schleichende Durchnässung des Mauerwerks möglich.

Nach der Behebung des Rohrbruches in einem Gebäude muß dieses getrocknet werden. Dazu werden Bautrocknungsgeräte mit Kondensationstrocknung oder auch Luftentfeuchter verwendet.

Leck oder beginnender Rohrbruch

Zeigt der Wasserzähler einen schleichenden Verbrauch, obwohl alle Wasseranschlüsse/Wasserhähne geschlossen sind, deutet dies auf eine Leckage oder einen beginnenden Rohrbruch hin, der sich durch Druckstoß schlagartig vergrößern kann. Dies ist in soweit gefährlich, weil sich noch keine deutliche Lokalisierung des Lecks abzeichnet und nur ganz allmählich die Folgen zu erkennen sind.

In der kommunalen Wasserversorgung

Wasserrohrbrüche an den Wasserleitungen öffentlicher oder privater Wasserversorgungsunternehmen außerhalb des häuslichen Bereiches können zum Eindringen von Keimen in die Leckstelle der Trinkwasserversorgung führen. Auf Grund des geringen Verlustausmaßes unerkannte Beschädigungen sind die Ursache von permanenten Leitungsverlusten. Bei Großschadensfällen drohen die Unterspülung und die damit einhergehenden Setzungen der Fahrbahndecke, im schlimmsten Falle sogar zu plötzlichen Versackungen[2] (bergmännisch Pingen), mit tödlichen Unfällen[3].

  Wasserrohrbrüche führen zu aufwändigen Straßen- oder Erdarbeiten und können sogar einen Wassernotstand hervorrufen. Die Lokalisierung des Rohrbruches und die Abdichtung durch Dichtungsschellen oder - bei größeren Schäden durch konservierende Verfahren wie das Einbringen eines Schlauchliners erfolgt durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein beauftragtes Unternehmen.

In der kommunalen Abwasserentsorgung

Rohrbrüche im Abwasserleitungssystem führen neben den bereits beschriebenen geologischen Schäden zu erheblichen Gewässerverschmutzungen, schleichenden und akuten Umweltbelastungen und gesundheitlichen Risiken durch Wasserschadstoffe.

Versicherungsrechtliche Aspekte

Wasserrohrbrüche und ihre Folgen unterliegen der Haftpflicht seitens des Verursachers und können daher großen finanziellen Schaden anrichten. Seitens des Geschädigten deckt im Wohnungswesen die Hausratsversicherung, die Bauschäden allfällig die Gebäudeversicherung, sofern sie ein – meist zusätzliches – Leitungswasser-Paket umfasst.

Treten bei Tiefbau- bzw. Kanalbauarbeiten Rohrbrüche auf, so haftet die Gemeinde für die Folgen eines Rohrbruchs. [4]

Gesetze und Normen

Zu technischen Voraussetzungen:

  • DIN 2460 Stahlrohre und Formstücke für Wasserleitungen – zu den Anforderungen an Wasserrohre aus Stahl (Haustechnik)
  • EN 1916 Stahlbetonrohr, EN 1917 Schachtringe und Konen, in deren nationalen Übernahmen und spezifischen Ergänzungen – zu den Anforderungen an die Haltbarkeit von Wasserleitungen aus Betonfertigteilen (Hauptwasserleitungen)

Zur Haftplicht:

  • Deutschland: § 2 HPflG[5], § 19l WHG, Pflichten des Betreibers im Wasserrecht
  • Österreich: § 1318 ABGB, Haftung des Wohnungsinhabers[6], § 26 WRG 1959, Haftung im Bezug auf Gewässer (Nutzwasser)[7]

Weiterführende Literatur

Auflistung von Publikationen

Einzelnachweise

  1. Rohrbruch bei Bauarbeiten
  2. Rohrbruch: Riesenloch in der Straße, Glockenspitz, Krefeld, 27. Juli 2007, newsline der Westdeutschen Zeitung
  3. Todesloch, Nachricht zum Unfall U-Bahn-Baustelle/Truderinger Straße in München, 20.September 1994, auf busfahrenaktuell.de
  4. BGH, Urteil vom 14.12.2006 III ZR 303/05 Baufachinformation
  5. Rechtsprechung zu § 2 HPflG, bei lexetius.com
  6. Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB, www.real-law.at
  7. Ferdinand Kerschner: Zur Haftung nach § 26 Wasserrechtsgesetz und zum Deliktsstatut im IPR. In JBl 1983, S. 337–351
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Wasserrohrbruch aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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