REACH: Kriterien zur Verordnung von besonders besorgniserregenden Stoffen nach Artikel 57 (f)
Die Europäische Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien („REACH“-Verordnung) regelt den sicheren Umgang mit Chemikalien in Europa. Ein Schwerpunkt von REACH liegt dabei auf den sogenannten „besonders besorgniserregenden Substanzen“ („Substances of Very High Concern“, SVHC). Darunter fallen Stoffe, die Krebs auslösen, das Erbgut schädigen oder die Fortpflanzung gefährden können. Darüber hinaus können nach Artikel 57, Buchstabe f, der Verordnung zusätzlich Stoffe mit anderen, „ebenso besorgniserregenden“ Eigenschaften als SVHC identifiziert werden. Die REACH Verordnung nennt hierfür jedoch keine konkreten Kriterien. Aus diesem Grund hatten die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu einem eintägigenWorkshop nach Berlin geladen.
Die Experten waren sich auf dem Workshop einig, dass ein einheitliches Konzept für den Umgang mit Artikel 57, Buchstabe f, hilfreich wäre. So erfüllen nach ihrer Ansicht beispielsweise Stoffe, die bei Kontakt mit den Atemwegen zu Allergien führen können, die Anforderungen von Artikel 57, Buchstabe f, und sollten somit prinzipiell den besonders besorgniserregenden Substanzen zugerechnet werden können. Darüber hinaus sprachen sich die Vertreter von BAuA und BfR in ihren Vorträgen dafür aus, unter bestimmten Bedingungen auch Stoffe als mögliche SVHC-Kandidaten zu betrachten, die zu schweren Organschäden führen können. Chemikalien, die nur leichte Gesundheitsschäden hervorrufen oder die ihrer Natur nach ohnehin ein effektives Risikomanagement einfordern, wie beispielsweise stark ätzende Stoffe, würden dagegen in der Regel nicht als SVHC betrachtet werden.
Im Laufe der Diskussionen auf dem Workshop stellte sich heraus, dass in vielen Punkten zwar noch weiterer Diskussionsbedarf zwischen Behörden und den Stakeholdern aus Industrie und Nichtregierungsorganisationen besteht. Die Auseinandersetzung mit dem Thema zwischen verschiedenen Interessenvertretern ist aber bereits ein erster gelungener Schritt hin zu einem harmonisierten Vorgehen. BAuA und BfR kommen zu dem Schluss, dass die Einigung auf ein einheitlich zu verwendendes Konzept nicht nur zu mehr Transparenz im Umgang mit Artikel 57, Buchstabe f, führt, sondern auch ein effektives Risikomanagement für bisher nicht ausreichend regulierte gefährliche Stoffe ermöglicht.
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