Hochschulen dürfen Erfindungen verwerten

Würzburgs Universitätspräsident Axel Haase begrüßt BGH-Urteil zum Arbeitnehmererfindungsgesetz

08.10.2007

"Arbeitnehmererfindungsgesetz": Der Name ist so lang, wie sein Inhalt umstritten. Denn die Frage, wem das Recht zusteht, eine Erfindung zu vermarkten - dem Erfinder oder seinem Arbeitgeber - hat in den vergangenen Jahren insbesondere an Hochschulen für Ärger gesorgt. Nach der bis Anfang 2002 geltenden Rechtslage waren Erfindungen eines Hochschullehrers "frei", das heißt, er konnte über sie verfügen und selbst zum Patent anmelden. Das änderte sich mit einer Gesetzesnovelle, die im Februar 2002 in Kraft trat. Seitdem müssen Professoren die Universität über ihre Erfindung informieren; die Uni hat dann das Recht, die Erfindung in Anspruch zu nehmen und zum Patent anzumelden. Der Hochschullehrer erhält dafür eine finanzielle Vergütung.

Christoph Naumann

Prof. Dr. Axel Haase

Weil eine Erfindung jedoch nur dann patentierbar ist, wenn sie nicht schon veröffentlicht wurde, muss der Erfinder der Hochschule Zeit einräumen, in der sie tätig werden kann, bevor er seine Arbeit publiziert - in der Regel zwei bis vier Monate. Dieses "Publikations-Moratorium" hat ein Göttinger Zahnmediziner als verfassungswidrigen Eingriff in seine vom Grundgesetz geschützte Wissenschaftsfreiheit interpretiert und deshalb gegen das ganze Gesetz geklagt. Ohne Erfolg. Auf seiner Sitzung am 18. September hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bestätigt.

Der Präsident der Universität Würzburg, Axel Haase, begrüßt diese Entscheidung. "Damit besteht endlich für Alle Rechtssicherheit", sagte er. Eine besondere Verpflichtung erwächst allerdings nach Haases Meinung für die Hochschulen aus dem Richterspruch: "Sie haben jetzt die Verpflichtung, ein professionelles Verwertungssystem für ihre Erfindungen und Patente aufzubauen und, wo schon vorhanden, weiterzuentwickeln". Die Hochschulen in Bayern befänden sich dabei bereits auf dem richtigen Weg. "Sie haben seit Anfang 2007 die 'Bayerische Patentallianz GmbH' mit Sitz in München aufgebaut, die die Prüfung und Verwertung der Erfindungen aus den Hochschulen übernimmt", so Haase, der Geschäftsführer der Patentallianz ist.

Im Übrigen muss jetzt kein Hochschullehrer befürchten, dass Konkurrenten, die auf dem gleichen Gebiet forschen, schneller publizieren als er - nur weil die Patentverwerter so lange für ihre Arbeit brauchen. "Hat der Hochschullehrer ein Interesse, die Erfindung so schnell wie möglich zu publizieren, etwa weil sich auf einem bestimmten Gebiet der Technik verschiedene Forschungsgruppen ein 'Wettrennen' liefern, steht der Universität nicht die gesetzliche 'Regelfrist' von zwei Monaten zur Verfügung", schreibt der BGH in einer Presseerklärung. In einem solchen Fall könne die Frist sich auf Tage oder gar Stunden verkürzen.

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