Die Neufassung der EG-Richtlinie 94/9/EG „
Explosionsschutz“ ist vielen besser bekannt unter
ATEX, ATEX 100, ATEX 100a oder
ATEX 95. Sie sorgt seit Ende letzten Jahres für Aufregung im
Maschinenbau. Sie wurde am 23. März 1994 veröffentlicht, wobei eine
Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2003 festgelegt wurde. Mit Wirkung vom 1. Juli 2003 muss diese Richtlinie per EG-Mandat angewendet werden,
d.h. sie erfüllt dann den Status nationalen Rechts. Wie die „Maschinenrichtlinie“ (98/37/EG „Maschinen“) ist auch die ATEX nach dem sog. Neuen
Konzept („New Approach") entstanden. Im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie, für die eine Reihe harmonisierter
Normen existiert, ist dies für die
ATEX nur zum Teil der Fall. In ihrer jetzigen Fassung geht die Richtlinie neben den elektrischen erstmals auf die mechanischen Gefährdungen
beim Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen ein. Zu diesem Themenkomplex existierten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie
(1994) nicht einmal Vorschläge für Normenprojekte, ganz zu schweigen von anwendbaren harmonisierten Normen. Der Hersteller steht so vor
dem Dilemma, dass er einerseits auf keinerlei harmonisierte Normen zurückgreifen kann, die den Stand der Technik widerspiegeln, andererseits
aber Produkte, die innerhalb Europas in Verkehr gebracht werden, alle in Betracht kommenden EG-Richtlinien erfüllen müssen, damit eine
Konformitätsbescheinigung gemäß 94/9/EG ausgestellt werden kann. Diese wiederum ist Grundlage für die CE-Kennzeichnung. Das
Europäische Normeninstitut CEN hat ein Technisches Komitee CEN/TC 305 „Explosionsgefährdete Bereiche“ gegründet, das sich seit der
Überarbeitung der EG Richtlinie - nunmehr verstärkt - um die Erarbeitung von Normen bemüht, die mechanische Gefährdungen erfassen. Auf
deutscher Ebene arbeitet im
DIN ein Spiegelausschuss (NASG/
GUA 5.1 „Explosionsschutz“), in dem seit Mitte des vergangenen Jahres auch
Hersteller über die
VDMA-Fachverbände
Pumpen sowie Verfahrenstechnische Maschinen und Apparate vertreten sind. Konkrete
Arbeitsvorhaben sind derzeit die acht Einzelnormen der prEN 13463 „Nichtelektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten
Bereichen“ (Teile 1 - 8).