Umweltschutz in Industrie- und Chemieparks gewährleisten
Sicherheit auch in neuen Organisationsformen erreichbar
Auf dem Fachgespräch im Juli 2003 zeigten Vertreterinnen und Vertreter der Behörden, Industrie, Beratungsunternehmen und Rechtswissenschaft, wo umweltrechtliche Vorschriften in Industrie- und Chemieparks Anwendungsprobleme aufwerfen und zeigten Lösungsansätze auf. Wesentliche Ergebnisse des Fachgespräches sind:
· Viele umweltrechtliche Regelungen sind nicht auf Chemieparks zugeschnitten. Betroffen davon sind ? neben der Anlagensicherheit und Störfallvorsorge ? auch das Abwasserrecht, das Abfallrecht, das Immissionsschutzrecht einschließlich des Lärmschutzes, der Gefahrguttransport und das Chemikalienrecht. Eines der Hauptprobleme besteht dabei in der rechtlichen Einordnung bisheriger Betriebsangehöriger: Sie gelten nunmehr als nach umweltrechtlichen Vorschriften zu schützende Nachbarschaft. In diesem Zusammenhang ist eine Prüfung sinnvoll, inwieweit sich durch Auslegung bestehender Vorschriften Anwendungsprobleme lösen lassen und wo Rechtsänderungen erforderlich sind.
· Es bestand überwiegend Einigkeit, dass es möglich und sinnvoll ist, vertragliche Musterlösungen zu erarbeiten. Sie können Hilfestellungen für eine praktikable und rechtlich tragfähige Aufteilung der Verantwortlichkeiten im Chemiepark geben. Musterlösungen würden nicht nur den Industrieparkbetreibern ? besonders in kleineren Parks mit heterogener Zusammensetzung ?, sondern auch den Behörden Hilfestellung für die Überprüfung der Einhaltung umweltrechtlicher Verpflichtungen geben. Ergänzend sind Checklisten nützlich, die den Behörden Handreichungen für die Überprüfung der Industrie- und Chemiepark-Konstellationen daraufhin geben, ob das geltende Umweltrechts eingehalten wird.
· Unsicherheiten bestehen bei den Behörden, welche Handlungsspielräume sie haben. Diese fühlen sich zur Zeit oftmals vielfältigen Beurteilungsmöglichkeiten ausgesetzt, da die Adressaten der behördlichen Verpflichtungen in ein Netz vertraglicher Beziehungen eingebunden sind, auf das die Behörde keinen Einfluss nehmen kann. Vielmehr richten sich ihre Handlungsinstrumentarien (bis hin zur Betriebsuntersagung oder Stillegung nach § 20 Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG) jeweils an die Chemieparknutzer. Generell stellt sich angesichts des Auseinanderfallens zwischen dem innerhalb des Industrieparks Verantwortlichem (Infrastrukturgesellschaft) und den Adressaten öffentlich-rechtlicher Pflichten (Betreibergesellschaften) die Frage, ob behördliche Handlungsformen eingeführt werden sollten, die den Behörden erweiterte Kompetenzen hinsichtlich der Prüfung (Zustimmungsvorbehalt) und der Inhaltskontrolle der Standortverträge geben.
· Auch in der EU wird die Problematik der Industrieparks gesehen. Dies gilt für die Seveso II-Richtlinien sowie für andere Bereiche. Hierzu gehört vor allem die Genehmigung nach der Richtlinie für die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen (EG-IVU-Richtlinie). Die EU-Kommission hat Überlegungen angedeutet, auch die Möglichkeit einer Änderung des Konzepts der Genehmigung, etwa durch Bewilligung aller an einem Standort, einschließlich Industrieparks, vorhandenen Anlagen einzubeziehen.
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