CLP: Gefahrstoffverordnung auch bei neuer Kennzeichnung sicher anwenden
BAuA-Handlungshilfe übersetzt „altes Recht“ in CLP-Verordnung
Seit dem 1. Juni 2015 löst die CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) die bis dahin geltenden Richtlinien für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien vollständig ab. Allerdings bezieht sich die derzeit gültige Gefahrstoffverordnung an einigen Stellen noch auf die alten Richtlinien. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat darum in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt eine Handlungshilfe veröffentlicht. Sie hilft bei der Anwendung der Gefahrstoffverordnung, wenn Stoffe oder Gemische nach CLP eingestuft sind.
Die Handlungshilfe der BAuA ermöglicht dem Anwender, schnell und unkompliziert zu prüfen, ob die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches nach den Vorgaben der CLP-Verordnung Rechtsfolgen für ihn hat. Darüber hinaus weist die Handlungshilfe auf einige weitere Konsequenzen hin, die sich aus der Umstellung von alter zu neuer Einstufung und Kennzeichnung ergeben.
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