22 gefährliche Chemikalien in die EU-Verordnung über Importe und Exporte aufgenommen

27.07.2020 - Finnland

Die Exporteure der Stoffe müssen nun ihre bezeichnete nationale Behörde benachrichtigen, bevor sie die Stoffe exportieren. In den meisten Fällen ist auch die Zustimmung des Importlandes erforderlich. Darüber hinaus wurde auch die Ausfuhr einer Reihe quecksilberhaltiger Artikel, wie z.B. Leuchtstofflampen, aus der EU verboten.

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Symbolbild

19 neue Einträge, die 22 Stoffe enthalten, unterliegen nun der Ausfuhrnotifikation nach der PIC-Verordnung. Drei der Einträge (Diquat, Glufosinat und Propineb) betreffen jeweils zwei Stoffe.

EU-Exporteure, die nach dem 1. September 2020 einen der Stoffe als solchen oder in Gemischen ausführen wollen, müssen ihre benannte nationale Behörde mindestens 35 Tage vor dem Datum ihrer ersten Ausfuhr von dieser Absicht in Kenntnis setzen.

20 der 22 Stoffe bedürfen zudem der Zustimmung der Behörden des importierenden Landes, bevor sie exportiert werden dürfen.

Die meisten der 22 Stoffe wurden in die PIC-Verordnung aufgenommen, weil sie in der EU als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln verboten sind. Einige sind auch unter der Biozid-Produkte-Verordnung stark eingeschränkt und nur für eine begrenzte Anzahl von Biozid-Produkten zugelassen. Eine Substanz (Imidacloprid) wird auch in Tierarzneimitteln verwendet.

Das Pestizid Phorat wurde nach seiner Aufnahme in das Rotterdamer Übereinkommen im Jahr 2019 hinzugefügt. Für den Export von Phorat ist nun eine Ausfuhrnotifikation erforderlich.

Die Industriechemikalie Hexabromocyclododecan (HBCDD) wurde ebenfalls in Anhang I, Teil 3 der PIC-Verordnung aufgenommen, nachdem sie 2019 in das Rotterdamer Übereinkommen aufgenommen wurde. Da HBCDD jedoch bereits in Anhang V des PIC-Übereinkommens aufgeführt ist, ist seine Ausfuhr aus der EU verboten.

Alle EU-Exporteure und -Importeure all dieser Stoffe müssen nun ihre jährlichen Ein- und Ausfuhren in die und aus der EU melden.

Darüber hinaus wurde eine Reihe quecksilberhaltiger Artikel in Anhang V des PIC-Übereinkommens aufgenommen, und ihre Ausfuhr aus der EU ist nun verboten. Darüber hinaus wurden zwei Quecksilberverbindungen hinzugefügt, deren Export nur noch für die Verwendung in Forschung und Analyse im Labormaßstab erlaubt ist.

Am 24. September 2020 wird die ECHA eine Online-Informationsveranstaltung veranstalten, um den Geltungsbereich und die wichtigsten Anforderungen der PIC-Verordnung sowie die Maßnahmen zu erläutern, die die Exporteure ergreifen müssen, um der Verordnung nachzukommen - von der Notifizierung bis zur Berichterstattung.

Hintergrund

Die Europäische Kommission überprüft die Liste der Chemikalien, die unter die PIC-Verordnung fallen, mindestens einmal pro Jahr. Bei der Überprüfung werden Entwicklungen im EU-Recht und der Rotterdam-Konvention berücksichtigt.

Innerhalb der EU setzt die PIC-Verordnung das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel um. Die Verordnung gilt für Pestizide (Pflanzenschutzmittel und andere Pestizide wie Biozid-Produkte, Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitizide) und Industriechemikalien, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen.

Stoffe, die in Anhang I der PIC-Verordnung aufgeführt sind, unterliegen einer Ausfuhrnotifikation, wobei die Exporteure ihre Absicht, bestimmte Chemikalien in Nicht-EU-Länder zu exportieren, notifizieren müssen.

Die in Anhang I Teil 2 aufgeführten Stoffe unterliegen ebenfalls einer ausdrücklichen Zustimmung, wenn die bezeichnete nationale Behörde des Exporteurs von den Behörden des Einfuhrlandes eine Erklärung über die Zustimmung zur Einfuhr erhalten muss.

Stoffe, die in Anhang I Teil 3 aufgeführt sind, unterliegen der Ausfuhrnotifikationspflicht sowie der ausdrücklichen Zustimmung, es sei denn, es liegt eine im PIC-Rundschreiben des Rotterdamer Übereinkommens veröffentlichte Antwort auf die Einfuhr vor und bestimmte Kriterien sind erfüllt. Die im PIC-Rundschreiben aufgeführten Chemikalien sind in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgeführt und unterliegen dem in der Konvention beschriebenen PIC-Verfahren.

Die in Anhang V des PIC-Rundschreibens aufgeführten Stoffe und Artikel unterliegen einem Ausfuhrverbot.

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