Neue Chemikalien-Sanktionsverordnung
Erweiterte Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße gegen REACH-Pflichten
Ab sofort gilt: wer gegen Stoffbeschränkungen nach REACH verstößt, begeht eine Straftat und muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen. Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe sind möglich, wenn dabei vorsätzlich Leben oder Gesundheit anderer bzw. fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdet werden. Wer ordnungswidrig handelt, indem er z.B. gegen Auskunftspflichten gegenüber gewerblichen Kunden und Verbrauchern verstößt, wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € belegt. Diese Regelungen sieht die neuen Chemikalien-Sanktionsverordnung – ChemSanktionsV – seit dem 01.05.2013 vor. Sie regelt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit verschiedenen Europäischen Regelungen, unter anderem der Europäischen Chemikalienverordnung REACH.
Art. 5 der ChemSanktionsV regelt die Straftatbestände bezüglich Beschränkungen, Art. 6 der ChemSanktionsV listet die verschiedenen Einzeltatbestände auf, die als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen belegt werden können. Bei den Ordnungswidrigkeiten geht es z.B. um Verstöße gegen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur, gegen verschiedene Pflichten in der Lieferkette (Sicherheitsdatenblatt, nachgeschalteter Anwender) und gegen Auskunftspflichten gegenüber Kunden zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Produkten.
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