REACH und GHS mit TÜV SÜD zielsicher umsetzen

26.05.2009 - Deutschland

Die Vorregistrierungsphase für Chemikalien nach REACH ist im Dezember 2008 ausgelaufen. Seit Januar 2009 gilt auch die GHS-Verordnung. Chemikalien sind nun in gestaffelten Fristen zu registrieren, zu bewerten, einzustufen und zu kennzeichnen. Um die gestiegenen Komplexitätsanforderungen sicher und wirtschaftlich zu erfüllen, unterstützt TÜV SÜD Unternehmen bei allen Schritten der Umsetzung von REACH und GHS. Mit den EU-Verordnungen REACH und GHS sind neue Rechtsgrundlagen für Chemikalien entstanden, die verstärkt auf die Eigenverantwortung der Industrie setzen. „Die Verantwortung für den sicheren Umgang mit Chemikalien geht von den staatlichen Stellen weitgehend auf die die Hersteller, Importeure sowie nachgeschaltete Anwender und Händler von chemischen Stoffen über“, sagt Dr. Dieter Reiml, REACH-Experte bei TÜV SÜD Industrie Service GmbH. Für zahlreiche Unternehmen aller Sparten bestehen hohe Anforderungen sowohl bei der fristgerechten Registrierung als auch bei der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Die neuen Verordnungen sind komplex und umfangreich. „Wir begleiten Unternehmen bei allen Schritten zur Umsetzung von REACH und GHS“, betont Dr. Reiml. „Auf diese Weise können Risiken zuverlässig minimiert und mögliche Optimierungspotenziale identifiziert werden.“ Dabei sei auch zu bedenken, dass das Chemikalienrecht nicht isoliert im Raum stehe, sondern Querbezüge beispielsweise zum Arbeitsschutz, zum Abfallrecht und zur innerbetrieblichen Sicherheit aufweise.

Effiziente Umsetzung verbessert Marktchancen

„Wer REACH und GHS effizient umsetzt, erhöht seine Marktchancen gegenüber Wettbewerbern“, erklärt Dr. Fritz Prechtl, REACH-Manager bei TÜV SÜD Industrie Service. Bei der Registrierung eines Stoffes durch den Hersteller oder Importeur sollten die vorgesehenen Verwendungen des Stoffes bei den nachgeschalteten Anwendern berücksichtigt werden. Angaben aus dem Registrierungsdossier - beispielsweise bezüglich der Einstufung und Kennzeichnung - finden sich später auch in den Sicherheitsdatenblättern. Für die Umsetzung ist daher ein Systemansatz sinnvoll. „Die von REACH und GHS erfassten Regelungsbereiche sind zwar nicht deckungsgleich, doch gibt es zahlreiche Schnittstellen zwischen den Verordnungen“, sagt Dr. Prechtl. „GHS sollte daher nicht isoliert, sondern im Zusammenwirken mit REACH betrachtet werden.“

REACH: registrieren, bewerten, zulassen und beschränken

Mit der REACH-Verordnung sollen durch die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung mögliche negative Auswirkungen von Chemikalien auf den Menschen und die Umwelt verhindert werden. „Für viele derzeit auf dem Markt befindlichen Chemikalien existieren bisher noch keine genauen Informationen über deren Gefahren- und Risikopotenzial“, sagt Dr. Prechtl. Während die Vorregistrierungsphase im Dezember 2008 ausgelaufen ist, sieht das Regelwerk für bisher nicht registrierte Stoffe gestaffelte Fristen vor. Abhängig von der Menge und den schädlichen Wirkungen sind chemische Stoffe bis zum 30. November 2010, 31. Mai 2013 oder 31. Mai 2018 zu registrieren. „Im Gegensatz zur Vorregistrierung ist die eigentliche Registrierung aufwändiger und zeitintensiver“, sagt der TÜV SÜD-Experte. „Die Fristen müssen unbedingt eingehalten werden.“ Nicht registrierte chemische Stoffe dürfen nach Ablauf der jeweiligen Frist innerhalb der Europäischen Union nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Abgesehen von einigen Ausnahmen gilt die Registrierungspflicht für Stoffe, die in Mengen von mindestens einer Tonne pro Jahr und Unternehmen in der EU produziert oder in die EU importiert werden. Weitergehende Anforderungen ergeben sich unter anderem ab einer Menge von zehn Tonnen pro Jahr. Hierzu ist vom Hersteller oder Importeur ein Stoffsicherheitsbericht vorzulegen, in dem auch die Verwendung des Stoffes berücksichtigt werden muss. „Zahlreiche Lieferanten von Stoffen außerhalb der EU nutzen die Möglichkeit, die von ihnen in die EU importierten Stoffe durch TÜV SÜD als Alleinvertreter registrieren zu lassen“, berichtet Dr. Prechtl. „Mit unserem internationalen REACH-Netzwerk können wir Unternehmen weltweit unterstützen.“ Derzeit stehe die Kommunikation in den SIEF im Vordergrund. Hier würden viele Tücken finanzieller und rechtlicher Art lauern.

GHS: einstufen und kennzeichnen

Als weltweit einheitliches System für die Risikoeinstufung von Chemikalien soll GHS die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische harmonisieren und die Gefahrenkommunikation verbessern. Die neue Verordnung löst das System der Einstufung und Kennzeichnung nach der Stoffrichtlinie und der Zubereitungsrichtlinie ab. Danach sind innerhalb bestimmter Fristen Stoffe und Gemische neu einzustufen und die Kennzeichnungen zu ändern. „Die GHS-Verordnung sieht für viele Beurteilungen - insbesondere Beurteilungen komplexer Art (Toxikologie, Ökotoxikologie) - explizit Expertenbeurteilungen vor“, erklärt Dr. Reiml. Auch bei der Umsetzung von GHS im Alltag werden hohe Anforderungen an die Akteure gestellt. Dazu gehören beispielsweise umfassende Kommunikationspflichten in der Lieferkette für die wiederum eigene Fristen gelten. Schrittweise müssen auch die Sicherheitsdatenblätter überarbeitet und die Betriebsanweisungen entsprechend angepasst werden. „Nicht immer sind die Verpflichtungen und Konsequenzen auf den ersten Blick ersichtlich“, sagt der TÜV SÜD-Experte. Für die neue Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sieht GHS Übergangsregelungen bis Dezember 2010 und Juni 2015 vor.

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