REACH: Deutschland bei Registrierungen vorn

Fast 25.000 Registrierungsdossiers bei ECHA eingereicht

22.12.2010 - Deutschland

Am 30. November um Mitternacht lief für Unternehmen, die chemische Stoffe in Mengen von mindestens 1.000 Tonnen pro Jahr herstellen oder importieren, eine wichtige Registrierungsfrist im Rahmen der so genannten REACH-Verordnung ab, berichtet die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund als nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender chemischer Stoffe. Bilanz zum Ablauf der Frist: Fast 25.000 Registrierungsdossiers für rund 4.300 Stoffe wurden bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki eingereicht. Den größten Anteil an den Registrierungen haben Firmen aus Deutschland mit 23 Prozent und Großbritannien (12 Prozent). Der Termin war der erste von drei Registrierungsfristen für Phase-in-Stoffe im REACH-Verfahren. Bis dahin mussten Unternehmen Stoffe in Mengen von mindestens 1.000 Tonnen pro Jahr bei der ECHA registrieren. Zusätzlich mussten CMR-Stoffe - krebserzeugende, mutagene und fortpflanzungsgefährdende Stoffe - schon ab einer Tonne pro Jahr und für Wasserorganismen giftige Stoffe ab 100 Tonnen pro Jahr registriert werden. Unternehmen, die ihre Stoffe nicht rechtzeitig registriert haben, dürfen diese seit dem 1. Dezember in den genannten Mengenbereichen nicht mehr herstellen oder importieren. Vor einer weiteren Herstellung oder Einfuhr muss der Stoff bei der ECHA registriert werden. Zeitgleich sind am 1. Dezember wesentliche Inhalte der Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) wirksam geworden. Die neue Einstufungs- und Kennzeichnungsregelung ist nun für Stoffe verpflichtend anzuwenden. Für Gemische gibt es einen Übergangzeitraum bis zum 1. Juni 2015. Seit dem 1. Dezember läuft auch eine weitere Frist für Hersteller und Importeure von Stoffen und Gemischen, die die betroffenen Stoffe innerhalb eines Monats bis zum 3. Januar 2011 für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden müssen. Diese Meldung ist für alle als gefährliche einzustufenden Stoffe, unabhängig von der Menge, sowie für alle registrierungspflichtigen Stoffe durchzuführen. Wurde bereits ein Registrierungsdossier für einen Stoff eingereicht, das die entsprechenden Informationen schon enthält, so ist diese Meldung nicht mehr notwendig. Weitere Fristen in den nächsten Jahren für die Registrierung der Phase-in-Stoffe, die in Mengen von unter 1.000 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert wurden, sind der 1. Juni 2013 für Stoffe im Mengenbereich größer oder gleich 100 Tonnen pro Jahr und der 1. Juni 2018 für Stoffe im Mengenbereich größer oder gleich einer Tonne pro Jahr.

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